Ein SiGe-Plan aus der Planungsphase ist an den aktuellen Bauablauf und die Bautechnologie anzupassen und fortzuschreiben.
Als Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordinatoren mit langjährigen Erfahrungen betreuen wir Ihre Baustelle:
- Ingenieurbauten (Brücken, Tunnel, Neubaustrecken Feste Fahrbahn)
- Kraftwerke und Umspannwerke
- Neu- und Ersatzneubauten im Hochspannungsleitungsbau (20V, 110kV, 220kV, 380kV)
- Eisenbahn: Sanierungsarbeiten in Gleisbereichen (Weichenwechsel, Schienenwechsel, Gleiswechsel)
- Abbrucharbeiten im Eisenbahnbereich
- Wasserbaustellen
Wir beraten Sie als Bauherrn zu allen Fragen rund um die Arbeitssicherheit als „Rundumsorglos-Paket“. Wir arbeiten sowohl eng mit Ihnen als Bauherr als auch mit den ausführenden Firmen, den entsprechenden Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften zusammen.
Wir waren tätig u.a. in Thüringen (Erfurt, Ilmenau, Arnstadt, Gera, Gotha, Weimar, Sömmerda), in Sachsen (Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau, Aue, Döbeln), in Sachsen-Anhalt (Magdeburg, Stendal, Halle, Köthen, Dessau, Rosslau), in Hessen (Frankfurt/M., Offenbach, Darmstadt, Aschaffenburg, Kassel), in Bayern (München, Straubing, Nürnberg, Bamberg, Bayreuth, Coburg), in Niedersachsen (Hannover, Hildesheim, Göttingen), in Brandenburg (Brandenburg, Potsdam, Wittenberg), in Nordrhein-Westfalen (Dortmund, Essen), in Berlin, Bremen und Hamburg. Sie sehen, wir arbeiten deutschlandweit…
Sie arbeiten als SiGeKo und haben freie Spitzen? Melden Sie sich bei uns!
Auszug aus der Baustellenverordnung
§ 3 Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.